Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen
für den kaufmännischen Geschäftsverkehr in der
Bundesrepublik Deutschland
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertraglicheVereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein
Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch
in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solches bezeichnet
werden.
II. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich
Verladung im
Werk , jedoch ausschließlich Verpackungen und Entladungen. Zu den Preisen
kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a Konto
des Lieferers
zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller
mitgeteilt ist,
dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag 7 Tage nach Gefahrübergang
und
Erhalt der Rechnung. Danach ist bei Verschulden des Bestellers der Lieferer
berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB
geltend zu machen.
- Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem
Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt
sind.
- Der Lieferer behält sich vor, eingehende Zahlungen auf die älteste
Forderung zzgl. Der darauf
angefallenen Kosten und Zinsen anzurechnen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartein. Ihre
Einhaltung durch
den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den
Vertragspartein geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z.B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit a
angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Werk des
Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
– der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die
der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Meldung
der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,
zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller
den Beginn und das
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang entgültig unmöglich wird.
Der Besteller kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung
der Teillieferung
hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im
übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert
desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingung.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere,
z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie
muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand – bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet
sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
vollständigen Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus
der laufenden Geschäftsbeziehungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Lieferers.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers ist der Lieferer zur Übertragung
des von ihm vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet,
wenn und soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware und/oder anderer Sicherungsmittel
seine jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 50 % übersteigt.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie
die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter
Ausschluss weitere Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII –Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern
oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für
die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer
sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten
trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus – und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage
des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich
ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen;
Ungeeignet oder unsachgemäß Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie
nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferer für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderung des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist
nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter
den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.
Sie besteht nur, wenn
· der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
· der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
· dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
· der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
· die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen
Weise verwendet hat.
VII. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgen Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
– vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
· bei Vorsatz,
· bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
· bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
· bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
· bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für
Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Die Nacherfüllung lässt die Verjährung unberührt. Sie beginnt
aufgrund der Nacherfüllung nicht von neuem.
IX. Softwarennutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen
zu nutzen.
Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69 a ff. UrhG)
Vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode
in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopie bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
gilt aus schließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand 01/02
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